§ 24 GGBG

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.2002

Abweichende Kennzeichnung bei der Stückgutbeförderung

§ 24.

Bei Beförderungen von Versandstücken mit der Eisenbahn, die ausschließlich auf österreichischem Gebiet stattfinden, dürfen anstelle der gemäß den in § 2 Z 2 lit. a angeführten Vorschriften erforderlichen Großzettel (Placards) andere allgemeine orangefarbene Gefahrguthinweise an den Fahrzeugen angebracht werden.

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