§ 24 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1979

Ersatz der Beschäftigungszeit durch Schulbesuch, Verwendung im Bundesheer oder andere Verwendung

§ 24.

(1) Der erfolgreiche Besuch einer Schule, in der die Schüler in den den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeiten fachgemäß ausgebildet und praktisch unterwiesen werden, ersetzt nach Maßgabe des Abs. 2 zum Teil die vorgeschriebene Beschäftigungszeit (§ 18 Abs. 3 Z. 2, § 22 Abs. 1 Z. 2 und § 106), wenn den Schülern während des Besuches der Schule die zur selbständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden.

(2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat hinsichtlich der Schulen, die der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht und Kunst unterliegen, im Einvernehmen mit diesem Bundesminister, hinsichtlich der Schulen, die der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung unterliegen, im Einvernehmen mit diesem Bundesminister durch Verordnung festzulegen, in welchem Ausmaß der erfolgreiche Besuch einer Schule die Beschäftigungszeit (Abs. 1) ersetzt; hiebei sind maßgebend

  1. 1. bei öffentlichen Schulen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen, an denen auf Grund von gemäß § 6 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, erlassenen Lehrplänen unterrichtet wird, die Gestaltung des Lehrplanes;
  2. 2. bei den sonstigen Schulen die Gestaltung des Lehrplanes und die vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse.

(3) Verordnungen gemäß Abs. 2 betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe gemäß § 220, das Gewerbe der Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von immunbiologischen und von bestimmten mikrobiologischen Präparaten (§ 221), das Gewerbe des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika (§ 222), das Drogistengewerbe (§ 223), das Gewerbe der Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und des Handels mit diesen Gegenständen (§ 228) oder für das Gewerbe der Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial und des Handels mit diesen Erzeugnissen (§ 232) sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz zu erlassen.

(4) Ob und inwieweit ein Zeugnis einer ausländischen Schule im Hinblick auf die Gestaltung des Lehrplanes sowie die durch die betreffende ausländische Schule vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse den Zeugnissen einer in einer Verordnung gemäß Abs. 2 genannten inländischen Schule gleichzuhalten ist, hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einzelfall zu bestimmen. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat hiebei hinsichtlich der Gleichhaltung mit Schulen, die der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht und Kunst unterliegen, das Einvernehmen mit diesem Bundesminister und hinsichtlich der Gleichhaltung mit Schulen, die der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung unterliegen, das Einvernehmen mit diesem Bundesminister herzustellen. Betrifft die Entscheidung den Befähigungsnachweis für eines der im § 22 Abs. 10 genannten Gewerbe, so hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie auch das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz herzustellen.

(5) Sofern zum Präsenzdienst einberufene Wehrpflichtige oder zeitverpflichtete Soldaten

  1. 1. während ihrer Dienstleistung im Bundesheer regelmäßig zu Verwendungen herangezogen wurden, die den Gegenstand von Gewerben bilden, für die ein Befähigungsnachweis vorgeschrieben ist, und
  2. 2. in dem betreffenden Gewerbe vor der Verwendung im Bundesheer die Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt haben, wenn dieses Bundesgesetz als Befähigungsnachweis eine solche vorschreibt,
  1. so ist diesen Personen die Zeit der Verwendung im Bundesheer auf die Dauer der vorgeschriebenen Beschäftigungszeit (§ 18 Abs. 3 Z. 2, § 22 Abs. 1. Z. 2 und § 106) anzurechnen.

(6) Sofern eine Verwendung im Bundesheer dem Gegenstand eines Gewerbes gemäß Abs. 5 nur teilweise entspricht, so hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung festzulegen, in welchem Ausmaß die Zeit dieser Verwendung geeignet ist, die im Abs. 5 angeführte Dauer der Beschäftigungszeit zu ersetzen. Hiebei ist auf die Fähigkeiten und Kenntnisse Bedacht zu nehmen, die während einer solchen Verwendung im Bundesheer für das jeweilige Gewerbe vermittelt werden.

(7) Die Zeit, in der Personen in einer Anstalt für Blinde, Taube oder sonstige Körperbehinderte nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung zu Verwendungen herangezogen werden, die den Gegenstand von Gewerben bilden, für die ein Befähigungsnachweis vorgeschrieben ist, ist auf die Dauer der vorgeschriebenen Beschäftigungszeit (§ 18 Abs. 3 Z. 2, § 22 Abs. 1 Z. 2 und § 106) nach Maßgabe des Abs. 8 zur Gänze oder zum Teil anzurechnen.

(8) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat durch Verordnung festzulegen, in welchem Ausmaß eine Verwendung gemäß Abs. 7 geeignet ist, die vorgeschriebene Beschäftigungszeit (§ 18 Abs. 3 Z. 2, § 22 Abs. 1 Z. 2 und § 106) zu ersetzen. Bei dieser Festlegung ist auf die durch die Verwendung vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf die Art der Behinderung Bedacht zu nehmen.

(9) Die Zeit, in der Personen nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung bei einem Lehrberechtigten gemäß § 2 Abs. 5 lit. a bis f des Berufsausbildungsgesetzes zu Verwendungen herangezogen werden, die den Gegenstand von Gewerben bilden, für die ein Befähigungsnachweis vorgeschrieben ist, ist auf die vorgeschriebene Beschäftigungszeit (§ 18 Abs. 3 Z. 2, § 22 Abs. 1 Z. 2 und § 106) zur Gänze anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070005

alte Dokumentnummer

N5197418403S

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