§ 24.
(1) Das Protokoll ist vom Ausschuß zu genehmigen.
(2) Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung des Protokolls sind unmittelbar nach Verlesung des Protokolls (§ 13) zu stellen. Über sie ist sogleich abzustimmen. Das genehmigte Protokoll ist vom Schriftführer und vom Vorsitzenden der Sitzung, in der es genehmigt wurde, zu unterfertigen.
(3) Die Protokolle und sonstigen Aufzeichnungen sind vom Schriftführer zeitlich geordnet für einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewahren und gegen einen Eingriff Unbefugter ausreichend zu sichern; diese Unterlagen sind dem Nachfolger in der Funktion zu übergeben.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Gesetzesnummer
10005680
Dokumentnummer
NOR12062407
alte Dokumentnummer
N4198911520J
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