Parteienverkehr
§ 24.
Für den Gerichtsbetrieb gelten folgende Regelungen:
- 1. Der Parteienverkehr ist auf das zur Wahrung der Verfahrens- und Parteienrechte erforderliche Ausmaß zu beschränken. Damit diese Rechte in vollem Umfang wahrgenommen werden können, hat die Dienststellenleitung die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen und diese in geeigneter Form kundzumachen.
- 2. Die Einschränkung des Parteienverkehrs findet auf die Geschäfte der Einlaufstelle keine Anwendung.
- 3. § 54 bleibt von diesen Regelungen unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2020
Gesetzesnummer
10000240
Dokumentnummer
NOR40221324
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)