§ 24 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 14.3.2020

Parteienverkehr

§ 24.

Für den Gerichtsbetrieb gelten folgende Regelungen:

  1. 1. Der Parteienverkehr ist auf das zur Wahrung der Verfahrens- und Parteienrechte erforderliche Ausmaß zu beschränken. Damit diese Rechte in vollem Umfang wahrgenommen werden können, hat die Dienststellenleitung die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen und diese in geeigneter Form kundzumachen.
  2. 2. Die Einschränkung des Parteienverkehrs findet auf die Geschäfte der Einlaufstelle keine Anwendung.
  3. 3. § 54 bleibt von diesen Regelungen unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2020

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40221324

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)