Umtausch der Berechtigungsurkunden.
§ 24.
Berechtigungsurkunden (Konzessionsdekrete, Gewerbescheine), die auf Grund der bis zum 30. September 1940 in Geltung gestandenen Vorschriften ausgestellt worden sind und Genehmigungsurkunden nach den im § 17 bezeichneten reichsrechtlichen Vorschriften sind bis zu einem mit Verordnung unter Berücksichtigung des Zweckes dieser Maßnahme zu bestimmenden Zeitpunkt in neue Berechtigungsurkunden umzutauschen; das Nähere bestimmt das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau mit Verordnung.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2023
Gesetzesnummer
10006211
Dokumentnummer
NOR12068527
alte Dokumentnummer
N5195211779Y
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