§ 24 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1952

Umtausch der Berechtigungsurkunden.

§ 24.

Berechtigungsurkunden (Konzessionsdekrete, Gewerbescheine), die auf Grund der bis zum 30. September 1940 in Geltung gestandenen Vorschriften ausgestellt worden sind und Genehmigungsurkunden nach den im § 17 bezeichneten reichsrechtlichen Vorschriften sind bis zu einem mit Verordnung unter Berücksichtigung des Zweckes dieser Maßnahme zu bestimmenden Zeitpunkt in neue Berechtigungsurkunden umzutauschen; das Nähere bestimmt das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau mit Verordnung.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2023

Gesetzesnummer

10006211

Dokumentnummer

NOR12068527

alte Dokumentnummer

N5195211779Y

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