§ 24 Geflügelhygieneverordnung 2007

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2007

Umgang mit Bruteiern bei positivem Befund

§ 24.

(1) Unbebrütete Eier einer Herde, bei der die Untersuchungen nach den §§ 19 bis 21 einen positiven Befund im Sinne des § 23 Abs. 2 auf Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow, Salmonella hadar oder bei Puten Salmonella arizonae ergeben haben, sind

  1. 1. bis zur Überprüfung des Ergebnisses gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 gesondert zu verwahren oder
  2. 2. nach § 27 Z 1 lit. b einer Behandlung zu unterziehen oder gemäß § 10 Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/2003, unschädlich zu beseitigen.

(2) Die Maßnahmen gemäß Abs. 1 gelten auch für bereits an die Brüterei gelieferte Eier dieser Herden. Zu diesem Zweck ist die Brüterei vom Betriebsinhaber des Lieferbetriebes über einen positiven Untersuchungsbefund unverzüglich zu verständigen.

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