Vorsichtsmaßnahmen für die Verwendung
§ 24.
(1) Die Gebrauchsinformation hat bei Arzneispezialitäten, die die Reaktionsfähigkeit, die Verkehrstüchtigkeit oder die Fähigkeit zur Bedienung bestimmter Maschinen beeinträchtigen können, den Hinweis „Achtung: dieses Arzneimittel kann die Reaktionsfähigkeit und Verkehrstüchtigkeit beeinträchtigen“ zu enthalten. Diesem Hinweis ist ein deutlich sicht- und erkennbares Gefahrenzeichen gemäß § 50 Z 16 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. Nr. 819/1994, voranzustellen, ohne daß dabei den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. Nr. 819/1994, hinsichtlich der Farbe des Gefahrenzeichens entsprochen werden muß.
(2) Die Gebrauchsinformation hat zutreffendenfalls den Hinweis darauf zu enthalten, daß der Eintritt einer Schwangerschaft dem Arzt zu melden ist.
(3) Die Gebrauchsinformation hat bei rezeptfreien Arzneispezialitäten einen Hinweis darauf zu enthalten, daß bei Fortbestand der Beschwerden oder wenn der erwartete Erfolg durch die Anwendung nicht eintritt, ehestens ärztliche Beratung erforderlich ist.
(4) Die Gebrauchsinformation hat einen Hinweis darauf zu enthalten, daß die Arzneispezialität für Kinder unerreichbar aufzubewahren ist.
(5) Die Gebrauchsinformation hat bei Arzneispezialitäten zur Anwendung an Tieren, aus denen Lebensmittel oder Arzneimittel gewonnen werden können, die Wartezeit oder den Hinweis darauf zu enthalten, daß eine Wartezeit nicht erforderlich ist. Die Wartezeit ist in Tagen, berechnet nach dem Zeitpunkt der letzten Anwendung, anzugeben. Gesondert anzugeben sind:
- 1. unterschiedliche Wartezeiten für verschiedene Tierarten und
- 2. Wartezeiten für tierisches Gewebe und tierische Produkte wie Milch und Eier.
- Bei Arzneispezialitäten zur ausschließlichen Anwendung an Tieren, aus denen keine Lebensmittel oder Arzneimittel gewonnen werden, hat die Gebrauchsinformation den Hinweis „Nicht bei Tieren anwenden, die der Gewinnung von Lebensmitteln oder Arzneimitteln dienen“ zu enthalten.
(6) Die Gebrauchsinformation hat die Angabe jener Bestandteile, deren Kenntnis für eine wirksame und gefahrlose Anwendung des Arzneimittels wichtig ist, sowie über die in den Abs. 1 bis 5 enthaltenen Hinweise hinaus alle Angaben zu enthalten, die für die sichere und gefahrlose Anwendung erforderlich sind.
Schlagworte
BGBl. Nr. 159/1960
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2025
Gesetzesnummer
10010915
Dokumentnummer
NOR12138849
alte Dokumentnummer
N8199550274J
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