Übergangsbestimmungen
§ 24.
(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/2006)
(2) Verkehrspsychologische Untersuchungsstellen, die bei Inkrafttreten des Führerscheingesetzes bereits anerkannt waren, haben die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 längstens bis zum 1. November 2001 zu erfüllen. Psychologen, die gemäß § 12 Psychologengesetz befugt sind, die Berufsbezeichnung „klinischer Psychologe" oder „Gesundheitspsychologe" zu führen, können, wenn sie bereits seit mindestens fünf Jahren als solche selbständig tätig sind, bei der Expertenkommission (§ 21) den Antrag stellen, nach einer abgekürzten theoretischen und praktischen Ausbildung als Verkehrspsychologen im Rahmen einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle zugelassen zu werden. Die Expertenkommission entscheidet über Art und Umfang der erforderlichen Ausbildung.
(3) Personen, die gemäß § 65 KFG 1967 vor dem 1. November 1997 eine Lenkerberechtigung für die Gruppe C oder C und E erteilt bekommen haben und bei denen
- 1. bei Erteilung der Lenkerberechtigung bereits eine tatsächliche oder funktionelle Einäugigkeit bestand, oder
- 2. die tatsächliche oder funktionelle Einäugigkeit vor dem 1. November 1997 eingetreten ist,
darf entgegen den Bestimmungen des § 8 Abs. 4 die Lenkberechtigung für die Klasse C oder C+E oder die Unterklasse C1 oder C1+E verlängert werden, wenn beim sehenden Auge keine weiteren Beeinträchtigungen entstanden sind und sie nachweislich in den letzten zwei Jahren vor der Wiederholungsuntersuchung Kraftfahrzeuge der Klasse C oder der Unterklasse C1 gelenkt haben.
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