Bevorzugung beim beruflichen Aufstieg gemäß § 11c B-GlBG
Bevorzugung beim beruflichen Aufstieg gemäß § 11c B-GlBG
§ 24.
Bei einer Unterrepräsentation von Frauen gemäß § 11c Z 1 und Z 2 B-GlBG sind Bewerberinnen, die für die angestrebte hervorgehobene Verwendung (Funktion) gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, gemäß § 11c B-GlBG vorrangig zu bestellen.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019
Gesetzesnummer
20009731
Dokumentnummer
NOR40188486
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