§ 24 FMG 1993

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

6. Teil

Überwachung Überwachungsbehörden

§ 24.

(1) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verwaltungsakte obliegt in bezug auf

  1. 1. das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen in den Bundesländern
  1. a) Wien, Niederösterreich, Burgenland und Steiermark der Landwirtschaftlich-chemischen Bundesanstalt in Wien,
  2. b) Oberösterreich, Salzburg, Kärnten, Tirol und Vorarlberg der Bundesanstalt für Agrarbiologie in Linz,
  1. 2. den 4. Teil des Gesetzes den Zollämtern,
  2. 3. den 5. Teil des Gesetzes sowie das Herstellen, Behandeln und Verfüttern von Futtermitteln dem Landeshauptmann.

(2) Die Bundesanstalten und der Landeshauptmann haben sich bei ihrer Überwachungstätigkeit nach Abs. 1 fachlich befähigter Personen als Aufsichtsorgane zu bedienen.

(3) Machen Aufsichtsorgane der Bundesanstalten und des Landeshauptmannes im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit in bezug auf anerkennungsbedürftige Betriebe Wahrnehmungen, die auf das Vorliegen eines Entziehungstatbestandes gemäß § 20 Abs. 1 hindeuten, so haben sie diese unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

10010770

Dokumentnummer

NOR12136761

alte Dokumentnummer

N8199331614J

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