6. Teil
Überwachung Überwachungsbehörden
§ 24.
(1) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verwaltungsakte obliegt in bezug auf
- 1. das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen in den Bundesländern
- a) Wien, Niederösterreich, Burgenland und Steiermark der Landwirtschaftlich-chemischen Bundesanstalt in Wien,
- b) Oberösterreich, Salzburg, Kärnten, Tirol und Vorarlberg der Bundesanstalt für Agrarbiologie in Linz,
- 2. den 4. Teil des Gesetzes den Zollämtern,
- 3. den 5. Teil des Gesetzes sowie das Herstellen, Behandeln und Verfüttern von Futtermitteln dem Landeshauptmann.
(2) Die Bundesanstalten und der Landeshauptmann haben sich bei ihrer Überwachungstätigkeit nach Abs. 1 fachlich befähigter Personen als Aufsichtsorgane zu bedienen.
(3) Machen Aufsichtsorgane der Bundesanstalten und des Landeshauptmannes im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit in bezug auf anerkennungsbedürftige Betriebe Wahrnehmungen, die auf das Vorliegen eines Entziehungstatbestandes gemäß § 20 Abs. 1 hindeuten, so haben sie diese unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025
Gesetzesnummer
10010770
Dokumentnummer
NOR12136761
alte Dokumentnummer
N8199331614J
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