§ 24 FMedG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

§ 24

Wer im Rahmen seiner Tätigkeit für eine Krankenanstalt

  1. 1. es verabsäumt, die nach § 12 erforderlichen Untersuchungen durchzuführen oder die in § 13 Abs. 2 vorgesehene Belehrung zu erteilen,
  2. 2. Samen eines Dritten entgegennimmt, obwohl er weiß, daß dieser seinen Samen schon einer anderen Krankenanstalt zur Verfügung gestellt hat,
  3. 3. entgegen § 15 Aufzeichnungen nicht oder nur unzureichend führt oder
  4. 4. die Aufbewahrungspflicht gemäß § 18 Abs. 3 oder die Berichtspflicht gemäß § 19 Abs. 1 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen zu bestrafen.

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