§ 24 FMaG 2016

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2018

Inbetriebnahme und Nutzung von Funkanlagen

§ 24.

(1) Funkanlagen dürfen nur zu ihrem bestimmungsgemäßen Zweck und nur dann in Betrieb genommen werden, wenn sie die grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 erfüllen, mit dem CE-Kennzeichen versehen sind und den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei ordnungsgemäßer Montage, Wartung und bestimmungsgemäßer Verwendung entsprechen.

(2) Die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003, über die Inbetriebnahme und den Betrieb, insbesondere der Abschnitte 6, 9, 10 und 11, bleiben unberührt.

(3) Das Verbringen von Funkanlagen in das Bundesgebiet für nichtkommerzielle Zwecke ist nur erlaubt, wenn sie die grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 erfüllen und mit dem CE-Kennzeichen versehen sind.

(Anm.: Abs. 4 bis 7 aufgehoben durch Art. 2 Z 6, BGBl. I Nr. 78/2018)

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20009860

Dokumentnummer

NOR40209008

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