§ 24
§ 24. Wenn Arzneimittel durch Hemmstofftest nur in Organen nachgewiesen wurden, so sind alle Organe (außer Herz und Zunge) sowie gegebenenfalls die Injektionsstelle untauglich. Der übrige Tierkörper ist tauglich, sofern kein sonstiger Beanstandungsgrund vorliegt.
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