§ 24 Fleischimportverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1985

§ 24.

Sind die Voraussetzungen für die Zulassung nicht gegeben, so ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen. Die Tatsache der rechtskräftigen Abweisung ist in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2025

Gesetzesnummer

10010475

Dokumentnummer

NOR12133942

alte Dokumentnummer

N8198513465L

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