Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 367/1991
§ 24.
(1) Anspruchsberechtigten (Empfangsberechtigten), die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ihre Familienbeihilfekarte dem Finanzamt zur Auszahlung der Familienbeihilfe überlassen haben, ist die Familienbeihilfe vierteljährlich nach Ablauf des Kalendervierteljahres oder über Antrag monatlich auszuzahlen.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist auf Verlangen eines Anspruchsberechtigten (Empfangsberechtigten) die Familienbeihilfe auf seinem Abgabenkonto gutzuschreiben; die Gutschrift hat spätestens zum 10. des letzten Monats des Kalendervierteljahres zu erfolgen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 367/1991
Schlagworte
Familienbeihilfenkarte
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2023
Gesetzesnummer
10008220
Dokumentnummer
NOR12095389
alte Dokumentnummer
N6196723103L
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