§ 24 FLAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 367/1991

§ 24.

(1) Anspruchsberechtigten (Empfangsberechtigten), die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ihre Familienbeihilfekarte dem Finanzamt zur Auszahlung der Familienbeihilfe überlassen haben, ist die Familienbeihilfe vierteljährlich nach Ablauf des Kalendervierteljahres oder über Antrag monatlich auszuzahlen.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist auf Verlangen eines Anspruchsberechtigten (Empfangsberechtigten) die Familienbeihilfe auf seinem Abgabenkonto gutzuschreiben; die Gutschrift hat spätestens zum 10. des letzten Monats des Kalendervierteljahres zu erfolgen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 367/1991

Schlagworte

Familienbeihilfenkarte

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12095389

alte Dokumentnummer

N6196723103L

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