Wechselwirkungen
§ 24.
(1) Die Fachinformation hat zutreffendenfalls Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln, Alkohol, Lebensmitteln, Verzehrprodukten, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln oder Tabakerzeugnissen sowie anderen therapeutischen, diagnostischen oder prophylaktischen Maßnahmen anzugeben, wobei auf die Art und Bedeutung dieser Wechselwirkungen, wie insbesondere Verstärkung, Abschwächung, Verlängerung, Verkürzung oder sonstige Veränderungen erwünschter oder unerwünschter Wirkungen der Arzneispezialität oder der anderen Arzneimittel hinzuweisen ist.
(2) Ebenso sind bekannte chemische oder physikalische Inkompatibilitäten anzugeben, die auftreten, wenn die Arzneispezialität mit anderen Arzneimitteln vor der Anwendung gemischt wird.
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2025
Gesetzesnummer
10010464
Dokumentnummer
NOR12133470
alte Dokumentnummer
N8198415746L
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