Verfahren für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten
§ 24.
(1) Jeder Inhaber einer Bestandsanlage, für die gemäß § 22 Abs. 1 und 3 eine kostenlose Zuteilung in Frage kommt, hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft spätestens acht Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von einer unabhängigen Prüfeinrichtung geprüfte Daten zu übermitteln, die für die Berechnung der vorläufigen Zuteilung erforderlich sind. Die vollständige Übermittlung dieser Daten gilt als Antrag auf kostenlose Zuteilung. Inhaber von Bestandsanlagen gemäß § 3 Z 5 lit. a, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht in Betrieb sind, können auch ohne die Vorlage von geprüften Daten einen Antrag auf kostenlose Zuteilung stellen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat spätestens zwölf Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Verzeichnis zu erstellen, in dem alle von diesem Bundesgesetz erfassten Anlagen sowie die für jede Anlage mit Anspruch auf kostenlose Zuteilung, für die ein Antrag gemäß Abs. 1 gestellt wurde, im Einklang mit der Verordnung gemäß § 23 berechnete vorläufige Menge der im Zeitraum 2013 bis 2020 jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate anzuführen sind. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich für die Durchführung der Datenerhebung und Berechnung des Umweltbundesamtes bedienen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat das Verzeichnis auf der Internetseite des Bundesministeriums zu veröffentlichen und an die Europäische Kommission zu übermitteln. Für die Übermittlung an die Europäische Kommission ist das Verzeichnis durch weitere Informationen zu ergänzen, die in der Verordnung gemäß § 23 festzulegen sind. Aus der Berechnung der vorläufigen Zuteilungsmenge, der Veröffentlichung sowie der Übermittlung an die Europäische Kommission ergibt sich kein Rechtsanspruch auf die Zuteilung.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung einen sektorübergreifenden Korrekturfaktor vorzusehen, sofern ein solcher von der Europäischen Kommission gemäß Art. 10a Abs. 5 der Richtlinie 2003/87/EG festgelegt wird. Der sektorübergreifende Korrekturfaktor ist bei der Berechnung der Zuteilung an Bestandsanlagen anzuwenden, ausgenommen für die Zuteilung an Anlagen gemäß § 22 Abs. 3. Bei der Berechnung der jährlichen Zuteilung an Anlagen gemäß § 22 Abs. 3 sind ab 2014 die inAnhang 8 für das jeweilige Jahr angegebenen Faktoren anzuwenden.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Anlagen, für die ein Antrag gemäß Abs. 1 gestellt wurde, die im Einklang mit der Verordnung gemäß § 23 sowie einer allfälligen Verordnung gemäß Abs. 3 berechneten kostenlosen Emissionszertifikate mittels Bescheid zuzuteilen.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Menge der gemäß Abs. 4 zugeteilten kostenlosen Emissionszertifikate
- 1. bei wesentlichen Kapazitätsverringerungen im Einklang mit der Verordnung gemäß § 23,
- 2. bei wesentlichen Verringerungen der Aktivitätsrate im Einklang mit der Verordnung gemäß § 23,
- 3. bei Stilllegungen gemäß § 27,
- 4. bei Änderungen des Verzeichnisses über Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von Kohlenstoffdioxid-Emissionen ausgesetzt sind, im Einklang mit der Verordnung gemäß § 23, sofern diese Änderungen Auswirkungen auf die Berechnung der Zuteilung haben, sowie
- 5. bei Änderungen der Gesamtzuteilungsmenge kostenloser Zertifikate im europäischen Emissionshandelssystem
- mit Bescheid anzupassen. Die Anpassung der Zuteilung ist jeweils beginnend mit jenem Kalenderjahr, das dem Jahr eines Ereignisses im Sinne der Z 1 bis 3 folgt, oder ab dem Jahr, ab dem eine Änderung im Sinne der Z 4 und 5 gilt, vorzunehmen.
(6) Geplante oder tatsächliche Änderungen der Kapazität und des Betriebs sowie wesentliche Änderungen der Aktivitätsrate sind vom Anlageninhaber unverzüglich, jedoch spätestens bis 31. Dezember des betreffenden Jahres an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20007503
Dokumentnummer
NOR40173395
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