4. Abschnitt
Aufgaben im Sektor Milch Steuerung des Angebots bei bestimmtem Käse
§ 24.
Anerkannte Erzeugerorganisationen, Branchenverbände oder eine Vereinigung von Wirtschaftsbeteiligten gemäß Art. 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, ABl. Nr. L 343 vom 14.12.2012 S. 8, können eine Anfrage gemäß Art. 150 der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 auf Festlegung verbindlicher Bestimmungen für die Steuerung des Angebots bei Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einbringen. Gleichzeitig sind die Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2019
Gesetzesnummer
20009330
Dokumentnummer
NOR40175634
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