§ 24 Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen

Alte FassungIn Kraft seit 13.10.1945

Fünfter Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 24

Rechtsgeschäfte des Fideikommißbesitzers

(1) Das Fideikommißgericht kann den Fideikommißbesitzer ermächtigen, auch insoweit über Gegenstände des Fideikommißvermögens zu verfügen und sonstige Rechtsgeschäfte hinsichtlich dieses Vermögens vorzunehmen, als er darin bisher beschränkt war. Es kann derartige Rechtsgeschäfte auch nachträglich genehmigen.

(2) Rechtsgeschäfte, die der Fideikommißbesitzer mit Ermächtigung oder Genehmigung des Fideikommißgerichts vornimmt, sind für und gegen alle Fideikommißbeteiligten einschließlich der Anfallberechtigten wirksam.

(3) Eine Verfügung über forstwirtschaftliche Grundstücke oder über Gegenstände der im § 6 Abs. 1 bezeichneten Art und die Eingehung einer Verpflichtung zu einer solchen Verfügung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets der Genehmigung des Fideikommißgerichts, solange über die bei der Auflösung des Fideikommisses zum Schutze dieser Gegenstände zu treffenden Maßnahmen noch nicht entschieden ist. Diese Maßnahmen können schon vor dem Freiwerden des Fideikommißvermögens getroffen werden.

(4) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn das Fideikommißvermögen zwar schon frei geworden ist, der Besitzer aber noch fideikommißrechtlichen oder vorerbenartigen Beschränkungen unterliegt.

Schlagworte

Verfügungsfreiheit

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10001873

Dokumentnummer

NOR12024636

alte Dokumentnummer

N2193810212S

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