2. Pflichten Dritter.
§ 24.
Die Gerichte haben, sofern eine Abhandlung stattfindet, dem Finanzamt die Todesfälle, die eröffneten letztwilligen Anordnungen und die Vornahme von Erbteilungen bekanntzugeben; die Notare haben dem Finanzamt beglaubigte Abschriften der Niederschriften über die von ihnen beurkundeten Schenkungen und Zweckzuwendungen zu übersenden.
Schlagworte
Meldepflicht
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2024
Gesetzesnummer
10003850
Dokumentnummer
NOR12042610
alte Dokumentnummer
N31955124930
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