§ 24 ErbStG

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.1955

2. Pflichten Dritter.

§ 24.

Die Gerichte haben, sofern eine Abhandlung stattfindet, dem Finanzamt die Todesfälle, die eröffneten letztwilligen Anordnungen und die Vornahme von Erbteilungen bekanntzugeben; die Notare haben dem Finanzamt beglaubigte Abschriften der Niederschriften über die von ihnen beurkundeten Schenkungen und Zweckzuwendungen zu übersenden.

Schlagworte

Meldepflicht

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2024

Gesetzesnummer

10003850

Dokumentnummer

NOR12042610

alte Dokumentnummer

N31955124930

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