§ 24 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

Vollstreckungsorgane.

§. 24.

(1) Als Vollstreckungsorgane schreiten die bei einzelnen Gerichten bestellten Vollstreckungsbeamten, Beamte der Gerichtskanzlei und Gerichtsdiener ein.

(2) Wo besondere Vollstreckungsbeamte nicht bestellt sind, kann der Vollzug einzelner wichtiger oder schwieriger Vollstreckungshandlungen Notaren übertragen werden.

Zu Abs. 1: Gerichtsdiener gibt es nicht mehr.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12020946

alte Dokumentnummer

N2189616746T

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