Vollstreckungsorgane.
§. 24.
(1) Als Vollstreckungsorgane schreiten die bei einzelnen Gerichten bestellten Vollstreckungsbeamten, Beamte der Gerichtskanzlei und Gerichtsdiener ein.
(2) Wo besondere Vollstreckungsbeamte nicht bestellt sind, kann der Vollzug einzelner wichtiger oder schwieriger Vollstreckungshandlungen Notaren übertragen werden.
Zu Abs. 1: Gerichtsdiener gibt es nicht mehr.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2017
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12020946
alte Dokumentnummer
N2189616746T
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)