Zum Inkrafttreten vgl. Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 80/1994.
5. ABSCHNITT
Ausbaupläne für leitungsgebundene Energien und Energiebericht
§ 24.
Der Verband der Elektrizitätswerke Österreichs für die österreichische Elektrizitätswirtschaft und der Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen für die Gaswirtschaft und für die Fernwärmewirtschaft haben zehnjährige Ausbaupläne zu erstellen, die jährlich zu aktualisieren und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie bis 30. Juni jeden Jahres vorzulegen sind. Dieser hat sie dem Energieförderungsbeirat zur Beratung zu übermitteln (§ 26 Abs. 1 Z 2). Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat das Ergebnis der Beratungen dem jeweiligen Verband, der die Ausbaupläne erstellt hat, zur Kenntnis zu bringen.
Schlagworte
Gasversorgungsunternehmung
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2025
Gesetzesnummer
10006639
Dokumentnummer
NOR40005050
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