7. Hauptstück
Übergangsbestimmungen
§ 24
(1) Bestehende Anlagen und Fahrbetriebsmittel müssen nicht im Sinne der Bestimmungen der §§ 4 und 5 Abs. 6 angepasst werden.
(2) Eisenbahntechnische Einrichtungen und Fahrbetriebsmittel, für die eine Genehmigung gemäß § 36 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957 auf Grund von Typenplänen vorliegt, müssen abweichend von Abs. 1 angepasst werden, wenn mit dem Bau später als zwei Jahre nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnen wird.
(3) Das Eisenbahnunternehmen hat Dienstvorschriften nach § 7 Abs. 3 zweiter Satz und § 7 Abs. 4 Z 5 innerhalb von sechs Monaten, die übrigen Dienstvorschriften spätestens innerhalb von fünf Jahren ab In-Kraft-Treten den Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen und der Behörde zur Genehmigung vorzulegen.
(4) Das Eisenbahnunternehmen hat der Behörde für verantwortliche Betriebsleiter und Stellvertreter, deren Bestellung gemäß § 21 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957 bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung durch die Behörde genehmigt wurde, innerhalb von 24 Monaten nach In-Kraft-Treten der Verordnung Unterlagen gemäß § 14 Z 6 und 7 vorzulegen.
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