§ 24 Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2008

Investitionen und förderbare Investitionssummen

§ 24.

(1) Der Antrag muss eine oder mehrere der in Anhang IV definierten Investitionen umfassen. Jeder Weinbautreibende hat die geeigneten Investitionen selbst zu wählen und solcherart für eine optimale Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes zu sorgen.

(2) Die Beihilfenhöhe beträgt 40% der förderbaren Investitionssumme. Die maximal förderbaren Investitionssummen bei den einzelnen Investitionen sind in Anhang IV festgelegt. Die Untergrenze für die anrechenbaren Netto-Kosten der einzelnen Investitionen des Anhangs IV beträgt 3.000,- Euro.

(3) Wenn die Investitionen “Klärungseinrichtungen", “Einrichtungen zur Gelägeraufbereitung" und “Flaschenabfülleinrichtungen, Etikettierungseinrichtungen" von Gemeinschaften und/oder Gesellschaften, die im Rahmen eines Maschinenringes organisiert sind, oder von Weinbauvereinen getätigt werden, so verdoppelt sich die maximal förderbare Investitionssumme.

(4) Investitionen, welche im Vergleich mit gleichwertigen Investitionen unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen, werden nicht gefördert. Der BMLFUW ist berechtigt, durch Beiziehung von Sachverständigen über die Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der Kosten der einzelnen Investitionen zu entscheiden.

(5) Der Erwerb von gebrauchten Anlagen stellt keine förderbare Investition dar.

(6) Es sind ausschließlich Rechnungsbelege von für die jeweilige Tätigkeit gewerberechtlich zulässigen Unternehmen zu berücksichtigen.

(7) Die Inanspruchnahme einer Prämie für die endgültige Aufgabe des Weinbaues gemäß Titel V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sowie dem 2. Abschnitt und einer Investitionsbeihilfe durch denselben Betrieb (Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates befinden) ist für die Dauer der Maßnahme “Investitionen" auf Gemeinschaftsebene ausgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2018

Gesetzesnummer

20006124

Dokumentnummer

NOR40102996

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