§ 24 Durchführung des Kraftfahrliniengesetzes 1952 (1. Durchführungsverordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 02.9.1954

D. Benützung der Fahrzeuge.

§ 24.

(1) Jedem Fahrgast ist ein laufend numerierter Fahrtausweis auszufolgen, aus dem Fahrtstrecke und Fahrpreis hervorgehen. Wenn der Unternehmer keine besonderen Aufzeichnungen über die zeitliche Ausgabe der Fahrtausweise führt, muß aus dem Fahrtausweis auch der Fahrtag ersichtlich sein. Im Ortslinienverkehr genügt der Aufdruck des Fahrpreises auf dem Fahrtausweis.

(2) Für tarifpflichtiges Gepäck ist ein Gepäckschein auszugeben.

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023

Gesetzesnummer

10006218

Dokumentnummer

NOR12068634

alte Dokumentnummer

N5195417421L

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