D. Benützung der Fahrzeuge.
§ 24.
(1) Jedem Fahrgast ist ein laufend numerierter Fahrtausweis auszufolgen, aus dem Fahrtstrecke und Fahrpreis hervorgehen. Wenn der Unternehmer keine besonderen Aufzeichnungen über die zeitliche Ausgabe der Fahrtausweise führt, muß aus dem Fahrtausweis auch der Fahrtag ersichtlich sein. Im Ortslinienverkehr genügt der Aufdruck des Fahrpreises auf dem Fahrtausweis.
(2) Für tarifpflichtiges Gepäck ist ein Gepäckschein auszugeben.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023
Gesetzesnummer
10006218
Dokumentnummer
NOR12068634
alte Dokumentnummer
N5195417421L
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