4. Abschnitt
Archivalien Zuständige Behörde
§ 24.
Soweit es sich bei Denkmalen um Archivalien gemäß § 25 Abs. 1 handelt, tritt an die Stelle des Bundesdenkmalamtes das Österreichische Staatsarchiv und an die Stelle des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten der Bundeskanzler.
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