§ 24 DMSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

4. Abschnitt

Archivalien Zuständige Behörde

§ 24.

Soweit es sich bei Denkmalen um Archivalien gemäß § 25 Abs. 1 handelt, tritt an die Stelle des Bundesdenkmalamtes das Österreichische Staatsarchiv und an die Stelle des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten der Bundeskanzler.

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