§ 24 DGPLV 2002

Alte FassungIn Kraft seit 21.12.2002

§ 24.

In einem Vorratsraum dürfen die bereitgestellten DGP nur in einem ausschließlich dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Bereich gelagert werden. Dieser Bereich darf höchstens ein Fünftel, jedoch nicht mehr als insgesamt 20 m2 der Grundfläche des Raumes beanspruchen.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Gesetzesnummer

20002373

Dokumentnummer

NOR40037994

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