§ 24.
In einem Vorratsraum dürfen die bereitgestellten DGP nur in einem ausschließlich dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Bereich gelagert werden. Dieser Bereich darf höchstens ein Fünftel, jedoch nicht mehr als insgesamt 20 m2 der Grundfläche des Raumes beanspruchen.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2018
Gesetzesnummer
20002373
Dokumentnummer
NOR40037994
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