Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 (vgl. § 33).
VI. ABSCHNITT Deponiebetrieb Deponieeinrichtungen
§ 24.
(1) Für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Deponie durch geeignete bauliche Einrichtungen, insbesondere für die Eingangskontrolle und das Deponiepersonal, ist Sorge zu tragen.
(2) Die Masse der abzulagernden Abfälle ist durch geeignete Meßeinrichtungen zu ermitteln. Die Benützung außerhalb des Deponiebereiches gelegener Meßeinrichtungen ist zulässig. Über durchgeführte Messungen sind Belege herzustellen.
(3) Im Eingangsbereich der Deponie sind auf einer Informationstafel Name und Anschrift des Deponiebetreibers, die Öffnungszeiten und die zugelassenen Abfallarten anzuführen.
(4) Im Deponiebereich sind ausreichend Flächen vorzusehen, die eine den Deponietypen entsprechende Eingangs- und Identitätskontrolle (§§ 8 und 9) ermöglichen, einschließlich Abstell- und Umkehrflächen für Anlieferfahrzeuge.
(5) In Abhängigkeit von der jeweiligen Deponie ist im Deponiebereich ein Zwischenlager zur kurzfristigen Aufnahme von auf der Deponie nicht ablagerungsfähigen oder für eine Ablagerung nicht zugelassenen Abfällen zu errichten.
(6) Der gesamte Deponiebereich ist durch eine mindestens 2 m hohe, wildsichere Umzäunung gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Ausnahmen für durch natürliche Abgrenzung ausreichend gesicherte Bereiche sind zulässig.
(7) Ausnahmen von Abs. 3 bis 6 können für öffentlich nicht verfügbare, ausschließlich betriebseigene Deponien zur Ablagerung gleichartiger, aus der Produktionstätigkeit eines Unternehmens stammender Abfälle, zugelassen werden.
Schlagworte
Eingangskontrolle, Abstellfläche
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
10010973
Dokumentnummer
NOR12139434
alte Dokumentnummer
N8199654485J
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