§ 24 CRR-BV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 305/2019

Ausnahme von Beteiligungspositionen von der Anwendung des IRB-Ansatzes

§ 24.

Bis zum 31. Dezember 2017 können Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß der Art. 142 bis 191 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwenden, die Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko für jene Beteiligungspositionen, die sie am 31. Dezember 2007 halten, nach dem Kreditrisiko-Standardansatz gemäß den Art. 111 bis 141 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermitteln. Die Position bemisst sich nach der Anzahl der zum 31. Dezember 2007 gehaltenen Anteile und jeder weiteren unmittelbar aus diesem Besitz resultierenden Zunahme, solange diese nicht die Beteiligungsquote an diesem Unternehmen erhöht. Nicht erfasst sind Beteiligungspositionen insoweit, als

  1. 1. sich durch einen Anteilserwerb die Beteiligungsquote an einem bestimmten Unternehmen erhöht hat oder
  2. 2. diese zwar am 31. Dezember 2007 gehalten wurden, danach jedoch verkauft und anschließend wieder zurückgekauft wurden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 305/2019

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2021

Gesetzesnummer

20008698

Dokumentnummer

NOR40218552

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