Besondere Bestimmungen für bestimmte Zubereitungen unabhängig von der Einstufung
§ 24.
Nachstehende Zubereitungen müssen unabhängig von ihrer Einstufung gemäß § 3 Abs. 1 ChemG 1996 folgende Hinweise enthalten:
- 1. Bleihaltige Anstrichmittel und Lacke: Die Kennzeichnung bleihaltiger Anstrichmittel und Lacke, deren „Gesamtbleigehalt“ – bestimmt nach DIN ISO 6503 („Lacke und Anstrichstoffe; Bestimmung des Gesamtbleigehaltes; flammenatomabsorptionsspektrometrisches Verfahren – ausgegeben im August 1985“) – (ausgedrückt in Gewicht des Metalls) 0,15% des Gesamtgewichts der Zubereitung überschreitet, muss folgende Aufschrift enthalten: „Enthält Blei. Nicht für den Anstrich von Gegenständen verwenden, die von Kindern gekaut oder gelutscht werden können“. Bei Verpackungen mit einem Inhalt von weniger als 0,125 l muss die Aufschrift wie folgt lauten: „Achtung! Enthält Blei“.
- 2. Klebstoffe auf der Grundlage von Cyanacrylat: Die Verpackung, die Klebstoff auf der Grundlage von Cyanacrylat enthält, muß die Aufschrift enthalten: „Cyanacrylat: Gefahr! Klebt innerhalb von Sekunden Haut und Augenlider zusammen. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen“. Entsprechende Sicherheitsratschläge müssen der Verpackung beigegeben werden.
- 3. Isocyanathaltige Zubereitungen: Die Verpackung von Zubereitungen, die Isocyanate enthalten (Monomere, Oligomere, Vorpolymere usw., die als solche oder als Gemische vorkommen), muß die Aufschrift enthalten: „Enthält Isocyanate. Hinweise des Herstellers beachten“. Sofern der Namen eines Isocyanates nach Maßgabe des § 16 in der Kennzeichnung einer Zubereitung angegeben ist, kann der erste Satz der Kennzeichnung „Enthält Isocyanate“ entfallen.
- 4. Epoxidhaltige Zubereitungen: Die Verpackung von Zubereitungen, die epoxidhaltige Verbindungen mit einem mittleren Molekulargewicht ≤700 enthalten, muß die Aufschrift enthalten: „Enthält epoxidhaltige Verbindungen. Hinweise des Herstellers beachten“.
- 5. Zubereitungen, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind und Aktivchlor enthalten: Die Verpackung von Zubereitungen, die mehr als 1 Masseprozent Aktivchlor (errechnet aus dem Gehalt an unterchloriger Säure und deren Salzen) enthalten, muß folgende spezielle Vermerke tragen: „Vorsicht! Nicht zusammen mit anderen Produkten verwenden, da gefährliche Gase (Chlor) freigesetzt werden können“.
- 6. Zum Löten und Schweißen verwendete cadmiumhaltige Zubereitungen (Legierungen): Auf den Verpackungen dieser Zubereitungen müssen folgende Angaben deutlich lesbar und unzerstörbar angebracht sein: „Achtung! Enthält Cadmium. Bei der Verwendung entstehen gefährliche Dämpfe. Anweisungen des Herstellers beachten. Sicherheitsanweisungen einhalten“.
- 7. Zubereitungen, die nicht als sensibilisierend eingestuft sind, aber mindestens einen als „sensibilisierend“ eingestuften Stoff enthalten: Die Verpackung von Zubereitungen, die mindestens einen als „sensibilisierend“ eingestuften Stoff in einer Konzentration enthalten, die mindestens 0,1 Masseprozent beträgt oder mindestens ebenso hoch ist wie die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) in einem besonderen Vermerk für den Stoff genannte Konzentration, muß folgende Aufschrift tragen: „Enthält [„Name des sensibilisierenden Stoffes“]. Kann allergische Reaktionen hervorrufen“.
- 8. Flüssige Zubereitungen, die Halogenkohlenwasserstoffe enthalten: Die Verpackung von Zubereitungen, die keinen Flammpunkt oder einen Flammpunkt von mehr als 55 °C aufweisen und einen Halogenkohlenwasserstoff und mehr als 5 Masseprozent entzündliche oder leichtentzündliche Stoffe enthalten, muß gegebenenfalls folgende Aufschrift tragen: „Kann bei der Verwendung leichtentzündlich werden“ oder „Kann bei der Verwendung entzündlich werden“.
- 9. Zubereitungen gemäß § 25 Abs. 5, die nicht für die private Abnahme bestimmt sind, müssen mit dem Hinweis auf der Verpackung versehen sein: „Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage für berufsmäßige Verwender erhältlich“.
- 1 0.Zubereitungen, die einen Stoff enthalten, dem der R-Satz R 67 zugeordnet ist: „Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen“:
- Enthält eine Zubereitung mindestens einen Stoff, dem der R-Satz R 67 zugeordnet ist, so muss in der Kennzeichnung der Zubereitung der Wortlaut dieses R-Satzes angeführt werden, wenn die Gesamtkonzentration der in der Zubereitung enthaltenen derartigen Stoffe 15 Masseprozent oder mehr beträgt.
- Dies gilt jedoch nicht, wenn der Zubereitung bereits auf Grund der Einstufung der R-Satz R 20, R 23, R 26, R 68/20, R 39/23 oder R 39/26 zugeordnet ist oder die Verpackung der Zubereitung nicht mehr als 125 ml enthält.
- 11. Zement und Zementzubereitungen: Die Verpackung von Zement und Zementzubereitungen, die mehr als 0,0002 Masseprozent des gesamten Trockengewichts des Zements an löslichem Chrom (VI) enthalten, muss folgende Aufschrift tragen:
- „Enthält Chrom (VI). Kann allergische Reaktionen hervorrufen“.
- Dies gilt jedoch nicht, wenn die Zubereitung bereits als sensibilisierend eingestuft und mit dem R-Satz R 43 gekennzeichnet ist.
- 12. Zubereitungen in Aerosolform:
- Unbeschadet der entsprechenden chemikalienrechtlichen Kennzeichnungsbestimmungen unterliegen Zubereitungen in Form von Aerosolen auch den entsprechenden Kennzeichnungsbestimmungen gemäß den Ziffern 2.2 und 2.3 der Anlage der Aerosolpackungsverordnung, BGBl. Nr. 560/1994.
- Sofern die in den Z 1 bis 12 angeführten Zubereitungen als gefährlich gemäß § 3 Abs. 1 ChemG 1996 einzustufen sind, sind die festgelegten Hinweise in die Kennzeichnung gemäß § 15 aufzunehmen; jene Zubereitungen, die nicht als gefährlich gemäß § 3 Abs. 1 ChemG 1996 einzustufen sind, sind mit den Hinweisen gemäß Z 1 bis 13 im Sinne des § 13 Abs. 1 und zusätzlich mit den Angaben gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 und 3 zu versehen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 393/2008
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018
Gesetzesnummer
20000478
Dokumentnummer
NOR40102453
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