§ 24 BWG

Alte FassungIn Kraft seit 02.8.2014

Ausschüttungsbeschränkungen

§ 24.

(1) Kreditinstitute, die die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung erfüllen (§ 2 Z 45), haben mit hartem Kernkapital verbundene Ausschüttungen gemäß Abs. 4 zu unterlassen, wenn durch solche Ausschüttungen ihr hartes Kernkapital soweit abnehmen würde, dass die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht mehr erfüllt wäre.

(2) Kreditinstitute, die die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllen, haben den maximal ausschüttungsfähigen Betrag zu berechnen und der FMA unverzüglich anzuzeigen. In diesen Fällen haben Kreditinstitute vor der Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrages folgende Maßnahmen zu unterlassen:

  1. 1. Mit hartem Kernkapital verbundene Ausschüttungen gemäß Abs. 4;
  2. 2. Verpflichtungen zur Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersversorgungsleistungen einzugehen oder eine variable Vergütung zu zahlen, wenn die entsprechende Verpflichtung in einem Zeitraum eingeführt worden ist, in dem das Kreditinstitut die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllt hat;
  3. 3. Zahlungen im Zusammenhang mit Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals vorzunehmen.

(3) Kreditinstitute, die die Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllen und beabsichtigen, eine Ausschüttung ausschüttungsfähiger Gewinne oder eine Maßnahme gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 vorzunehmen, haben dies unter Angabe folgender Informationen der FMA anzuzeigen:

  1. 1. Eigenmittel, die vom Kreditinstitut gehalten werden, aufgeschlüsselt nach
  1. a) hartem Kernkapital,
  2. b) zusätzlichem Kernkapital,
  3. c) Ergänzungskapital;
  1. 2. Höhe der Zwischengewinne und Gewinne zum Jahresende;
  2. 3. Höhe des maximal ausschüttungsfähigen Betrages nach Abs. 2;
  3. 4. Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und deren beabsichtigte Aufteilung auf
  1. a) Dividenden- oder sonstige Gewinnausschüttungen,
  2. b) Rückkauf oder sonstiger Rückerwerb von Aktien oder anderer in Art. 26 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführter Eigenkapitalinstrumente durch das Kreditinstitut;
  3. c) Zahlungen im Zusammenhang mit Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals,
  4. d) Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersversorgungsleistungen, entweder aufgrund der Einführung einer neuen Zahlungsverpflichtung oder einer Zahlungsverpflichtung, die in einem Zeitraum eingeführt wurde, in dem das Kreditinstitut die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllt hat.

(4) Mit hartem Kernkapital verbundene Ausschüttungen sind:

  1. 1. Dividenden- oder sonstige Gewinnausschüttungen in bar;
  2. 2. die Ausgabe von teilweise oder voll gezahlten Bonusaktien oder anderen in Art. 26 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführten Eigenkapitalinstrumenten;
  3. 3. die Rücknahme oder der Rückkauf eigener Aktien oder anderer in Art. 26 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführter Eigenkapitalinstrumente durch das Kreditinstitut;
  4. 4. die Rückzahlung der in Verbindung mit den in Art. 26 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführten Eigenkapitalinstrumenten eingezahlten Beträge;
  5. 5. die Ausschüttung von in Art. 26 Abs. 1 lit. b bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführten Positionen.

(5) Die Beschränkungen gemäß Abs. 1 bis 3 sind ausschließlich auf Auszahlungen anzuwenden, die zu einer Verringerung des harten Kernkapitals oder der Gewinne führen, und sofern die Aussetzung einer Zahlung oder eine versäumte Zahlung kein Ausfallsereignis darstellt oder eine Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens nach den für das Kreditinstitut geltenden Insolvenzvorschriften ist.

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013

Schlagworte

Dividendenausschüttung

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40163715

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