§ 24 BVO 2008

Alte FassungIn Kraft seit 18.12.2008

Alpenweideviehverkehr

§ 24.

(1) Hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend mit den angrenzenden Mitgliedstaaten oder der Schweiz Vereinbarungen über den Alpenweideviehverkehr getroffen, gelten die Bestimmungen dieser Vereinbarung.

(2) Alle Tiere, die im Rahmen einer solchen Vereinbarung zum Weidegang nach Österreich verbracht werden und während des Aufenthaltes in Österreich geborene Tiere sind am Ende der Weideperiode in den Herkunftsmitgliedstaat zurück zu verbringen.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

20006153

Dokumentnummer

NOR40103447

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