3. Teil
Vollziehung
§ 24
§ 24. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich
§ 1 Abs. 2 Satz 2 und § 19 Abs. 3 und 5 der Bundesminister für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich § 2 Abs. 4 und 6, § 3 Abs. 1 sowie § 17 der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 18, § 19 Abs. 1 Z 1 und 3, § 19 Abs. 2 und 4 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 21 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.
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