Arbeitnehmerinformation
§ 24.
Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat jeden Arbeitnehmer insbesondere über folgende Punkte vierteljährlich zu informieren:
- 1. Beschäftigungszeiten, die im abgelaufenen Quartal anspruchsbegründend bei der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse erfasst wurden,
- 2. Ansprüche und Anwartschaften, die aus den erfassten Beschäftigungszeiten zum Quartalsende resultieren,
- 3. sein Arbeitsverhältnis betreffende Anzeigen im abgeschlossenen Quartal betreffend Unterschreitung des Grundlohns gemäß § 7h Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993.
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