Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung
§ 24.
(1) Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben, sofern sich nicht aus den Abs. 3 und 4 etwas anderes ergibt, für die Dauer der Beitragspflicht (§ 32) als Beitrag 6,95% der Beitragsgrundlage zu leisten.
(2) Die in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag 22,8 % der Beitragsgrundlage zu leisten. Dieser Beitrag wird aufgebracht
- 1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:
- – ab 1. Jänner 200514,5%,
- – ab 1. Jänner 200614,75%,
- – ab 1. Jänner 200715%,
- – ab 1. Jänner 201115,25%,
- – ab 1. Jänner 201215,5%,
- – ab 1. Jänner 201315,75%,
- – ab 1. Jänner 201416%;
- 2. durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:
- – ab 1. Jänner 20058,3%,
- – ab 1. Jänner 20068,05%,
- – ab 1. Jänner 20077,8%,
- – ab 1. Jänner 20117,55%,
- – ab 1. Jänner 20127,3%,
- – ab 1. Jänner 20137,05%,
- – ab 1. Jänner 20146,8%.
- Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.
(3) Für die gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 Pflichtversicherten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Hälfte des sich gemäß Abs. 1 bzw. gemäß Abs. 2 Z 1 ergebenden Beitrages zu leisten. Der Prozentsatz nach Abs. 2 Z 2 ist diesfalls so zu erhöhen, dass insgesamt 22,8% erreicht werden.
(4) In den Fällen des § 2 Abs. 5 ist für alle gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 als pflichtversichert geltenden Personen ein Beitrag zur Krankenversicherung in dem Ausmaß zu leisten, in dem er zuletzt für den verstorbenen Pflichtversicherten fällig wurde. Für die weiterhin als gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 pflichtversichert geltenden Angehörigen sind die Beiträge im gleichen Ausmaß zu leisten, in dem sie vor dem Tod des gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 Pflichtversicherten fällig wurden. Ändert sich dadurch der Prozentsatz nach Abs. 2 Z 1, so ist der Prozentsatz nach Abs. 2 Z 2 so zu erhöhen, dass insgesamt 22,8% erreicht werden.
(5) Der Beitrag gemäß den Abs. 1 bis 3 ist auf Cent zu runden.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2023
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40125261
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