Widmung von Strafgeldern
§ 24.
(1) 80 vH der gemäß §§ 20 und 21 Z 1 und 3 eingehobenen Strafgelder sind der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft abzuführen. Werden Verwaltungsübertretungen von Organen gemäß § 29 wahrgenommen, sind 60 vH der eingehobenen Strafgelder der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft abzuführen, 20 vH fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für diese Organe zu tragen hat.
(2) 20 vH der gemäß § 20 Abs. 2 und 3 eingehobenen Strafgelder fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die die Geldstrafe verhängte.
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2019
Gesetzesnummer
20002090
Dokumentnummer
NOR40152056
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