§ 24 BPräsWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1993

§ 24

(1) § 24.Die Vorschriften der §§ 122, 123, 124 und 125 NRWO (schriftliche Anbringen und Sofortmeldungen, Fristen, Wahlkosten, Gebührenfreiheit) sind auf die Wahl des Bundespräsidenten anzuwenden.

(2) Soweit Termine, die in der NRWO festgesetzt sind, auch im Verfahren für die Wahl des Bundespräsidenten zur Anwendung gelangen, gelten für diese Termine die Bestimmungen des § 12 Abs. 6 NRWO.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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