§ 24
Die Disziplinarkommission kann die Suspendierung vom Amte auf bestimmte Zeit verhängen, wenn der Börsesensal sich ein unanständiges oder ruhestörendes Benehmen an der Börse zuschulden kommen läßt, welches seine Ausschließung vom Börsebesuche auf eine bestimmte Zeit notwendig macht.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2017
Gesetzesnummer
10001898
Dokumentnummer
NOR40027832
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