§ 24 Börsesensale-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 09.1.1949

§ 24

Die Disziplinarkommission kann die Suspendierung vom Amte auf bestimmte Zeit verhängen, wenn der Börsesensal sich ein unanständiges oder ruhestörendes Benehmen an der Börse zuschulden kommen läßt, welches seine Ausschließung vom Börsebesuche auf eine bestimmte Zeit notwendig macht.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

10001898

Dokumentnummer

NOR40027832

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