§ 24 BMSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Zum Bezugszeitraum vgl. § 46.

2. Abschnitt

Organisatorische Rahmenbedingungen Garantie

§ 24.

(1) In den Fällen des § 12 Abs. 3 und § 17 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 3 beträgt der Mindestanspruch des Anwartschaftsberechtigten gegenüber der MV-Kasse

  1. 1. die Summe der dieser MV-Kasse zugeflossenen Abfertigungsbeiträge zuzüglich
  2. 2. einer allenfalls übertragenen Altabfertigungsanwartschaft sowie
  3. 3. der allenfalls aus einer anderen MV-Kasse übertragenen Abfertigungsanwartschaft.

(2) Die MV-Kasse kann eine über das Mindestausmaß gemäß Abs. 1 hinausgehende Zinsgarantie gewähren. Dieser Garantiezinssatz muss für alle Anwartschaftsberechtigten gleich sein und darf nur für ein folgendes Geschäftsjahr geändert werden.

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