Zum Bezugszeitraum vgl. § 46.
2. Abschnitt
Organisatorische Rahmenbedingungen Garantie
§ 24.
(1) In den Fällen des § 12 Abs. 3 und § 17 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 3 beträgt der Mindestanspruch des Anwartschaftsberechtigten gegenüber der MV-Kasse
- 1. die Summe der dieser MV-Kasse zugeflossenen Abfertigungsbeiträge zuzüglich
- 2. einer allenfalls übertragenen Altabfertigungsanwartschaft sowie
- 3. der allenfalls aus einer anderen MV-Kasse übertragenen Abfertigungsanwartschaft.
(2) Die MV-Kasse kann eine über das Mindestausmaß gemäß Abs. 1 hinausgehende Zinsgarantie gewähren. Dieser Garantiezinssatz muss für alle Anwartschaftsberechtigten gleich sein und darf nur für ein folgendes Geschäftsjahr geändert werden.
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