§ 24 BierStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

7. Einfuhren aus Drittländern

§ 24.

Wird Bier aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingebracht (Einfuhr) oder befindet es sich in einem Zollverfahren oder in einer Freizone oder einem Freilager des Steuergebietes, so gelten für die Erhebung der Biersteuer, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß die Zollvorschriften.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2022

Gesetzesnummer

10004874

Dokumentnummer

NOR12053256

alte Dokumentnummer

N3199423432L

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