Erkennungsdienstliche Behandlung
§ 24.
(1) Das Bundesamt ist ermächtigt, einen Fremden, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn
- 1. er einen Antrag auf internationalen Schutz stellt,
- 2. ihm der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 zuerkannt werden soll,
- 3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß den Bestimmungen des 7. Hauptstückes des AsylG 2005 erteilt werden soll,
- 4. er sich in Schubhaft befindet,
- 5. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurde,
- 6. gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wurde,
- 7. der Verdacht besteht, es sei gegen ihn unter anderem Namen ein noch geltendes Einreise- oder Aufenthaltsverbot erlassen worden,
- 8. ihm ein Fremdenpass oder ein Konventionsreisepass ausgestellt werden soll, oder
- 9. die Feststellung seiner Identität anders nicht möglich ist.
(2) Die erkennungsdienstliche Behandlung und Personenfeststellung kann auch von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt werden. Sie schreiten in diesem Fall für das Bundesamt ein.
(3) Die Vertretungsbehörden sind ermächtigt, Fremde in den Fällen des Abs. 1 Z 8 erkennungsdienstlich zu behandeln.
(4) Die §§ 64 und 65 Abs. 4, 5 erster Satz und Abs. 6 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, sowie § 73 Abs. 7 SPG gelten. Eine Personenfeststellung kann in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8 vorgenommen werden.
Schlagworte
Einreiseverbot
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2018
Gesetzesnummer
20007944
Dokumentnummer
NOR40141938
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