Propaganda.
§ 24.
Die Reichspropagandaämter werden aufgelöst. Ihre Geschäfte gehen, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Staatskanzlei fallen, auf das Staatsamt über.
Schlagworte
Reichspropagandaamt
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000206
Dokumentnummer
NOR12003409
alte Dokumentnummer
N1194516409S
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