§ 24 Befähigungsprüfung in den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1977

Befähigungsprüfungszeugnis

§ 24

(1) Das Befähigungsprüfungszeugnis ist mit dem Jahreszeugnis der letzten Schulstufe zu verbinden.

(2) Hat ein Prüfungskandidat die Befähigungsprüfung nicht bestanden, so ist ihm sowohl ein Befähigungsprüfungszeugnis als auch ein eigenes Jahreszeugnis der letzten Schulstufe auszustellen.

(3) Nach Ablegung einer Wiederholung der Befähigungsprüfung gemäß § 21 ist das Befähigungsprüfungszeugnis gemäß Abs. 2 einzuziehen und die neu festgesetzte Gesamtbeurteilung auf Grund der Wiederholung der Befähigungsprüfung in einem neuen Befähigungsprüfungszeugnis zu beurkunden. Die Bestimmung des Abs. 2 findet Anwendung.

(4) Das gemäß Abs. 2 ausgestellte Jahreszeugnis über die letzte Schulstufe ist einzuziehen, wenn der Prüfungskandidat auf Grund einer Wiederholung der Befähigungsprüfung eine positive Gesamtbeurteilung erhält.

(5) Sofern nach Ablegung der Befähigungsprüfung eine Wiederholungsprüfung in Freigegenständen erfolgreich abgelegt wird, ist auf Verlangen das ausgestellte Befähigungsprüfungszeugnis einzuziehen und ein neues Befähigungsprüfungszeugnis unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung auszustellen.

(6) Bei Entfall von Prüfungsgebieten gemäß § 3 Abs. 2 ist in das Befähigungszeugnis ein entsprechender Vermerk aufzunehmen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 568/1977

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2017

Gesetzesnummer

10009398

Dokumentnummer

NOR40039945

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