§ 24 BauV

Alte FassungIn Kraft seit 26.1.2006

Schutz des Gehörs

§ 24

(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 22/2006)

(2) Gehörschutzmittel, wie Gehörschutzstöpsel, Bügelstöpsel, Kapselgehörschützer, Schallschutzhelme und spezielle Gehörschützer, müssen den Bedingungen der Arbeitsumgebung hinsichtlich ihrer Beschaffenheit entsprechen und mit anderen am Kopf getragenen Ausrüstungsgegenständen vereinbar sein.

(3) Gehörschutzmittel müssen bei Nichtgebrauch vor Beschädigung und Verschmutzung geschützt aufbewahrt werden, erforderlichenfalls sind geeignete Behältnisse beizustellen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 22/2006)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 22/2006)

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 22/2006

Schlagworte

Rufsignal, Warnsignal

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2017

Gesetzesnummer

10008904

Dokumentnummer

NOR40075291

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