Schutz des Gehörs
§ 24
(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 22/2006)
(2) Gehörschutzmittel, wie Gehörschutzstöpsel, Bügelstöpsel, Kapselgehörschützer, Schallschutzhelme und spezielle Gehörschützer, müssen den Bedingungen der Arbeitsumgebung hinsichtlich ihrer Beschaffenheit entsprechen und mit anderen am Kopf getragenen Ausrüstungsgegenständen vereinbar sein.
(3) Gehörschutzmittel müssen bei Nichtgebrauch vor Beschädigung und Verschmutzung geschützt aufbewahrt werden, erforderlichenfalls sind geeignete Behältnisse beizustellen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 22/2006)
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 22/2006)
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 22/2006
Schlagworte
Rufsignal, Warnsignal
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2017
Gesetzesnummer
10008904
Dokumentnummer
NOR40075291
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