Prüfung von grundlegenden Veränderungen, unverhältnismäßigen Belastungen und der Ausnahme von Kleinstunternehmen
§ 24.
(1) Hat sich der Wirtschaftsakteur auf § 17 oder § 18 berufen, hat das Sozialministeriumservice
- 1. zu prüfen, ob der Wirtschaftsakteur die erforderliche Beurteilung durchgeführt hat und seinen Dokumentationspflichten und Informationspflichten nachgekommen ist und diese Beurteilung und ihre Ergebnisse einschließlich der ordnungsgemäßen Anwendung der in Anlage 4 genannten Kriterien zu überprüfen und
- 2. zu prüfen, ob die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nach diesem Bundesgesetz eingehalten werden.
(2) Beruft sich ein Wirtschaftsakteur auf die Ausnahme für Kleinstunternehmen gemäß § 6 Abs. 1, hat er auf Verlangen des Sozialministeriumservice alle notwendigen Unterlagen für eine Prüfung der Ausnahme zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2023
Gesetzesnummer
20012316
Dokumentnummer
NOR40254384
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