§ 24 Bäderhygienegesetz – DV

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1978

§ 24.

(1) Die gemäß § 8 Z 2 für die Ozon-Oxidationsstufe erforderlichen Ozonungsanlagen müssen in trockenen, den Besuchern nicht zugänglichen Räumen aufgestellt sein. Über Abluftleitungen ins Freie gelangendes Ozon darf nicht zu den Besuchern gelangen.

(2) Nicht im Umwälzwasser gelöste Restozonmengen sind gefahrlos über ein Entgasungsventil abzuführen.

(3) Bei der Wahl der Verfahrenskombination nach § 8 Z 2 darf der im § 9 Abs. 5 festgelegte Wert für die spezifische Belastung b = 0,6 nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Leistung der Ozonungsanlage so bemessen ist, daß mindestens 0,8 g Ozon je Kubikmeter Umwälzwasser dem Förderstrom in einem eigenen Vermischer zugeführt werden und die Einwirkungszeit zwischen Ozonzuspeisung und Entozonung mittels Aktivkohle mindestens 2 Minuten beträgt.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10010404

Dokumentnummer

NOR12132706

alte Dokumentnummer

N8197840490L

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