§ 24 B-KUVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1967

Abzug des Versichertenbeitrages

§ 24.

Der auf den Versicherten entfallende Beitragsteil ist vom Dienstgeber monatlich von den Bezügen des Versicherten abzuziehen. Soweit die Beiträge des Versicherten auf diesem Wege nicht eingebracht werden können, belasten sie den Dienstgeber. Im Falle der nachträglichen Entrichtung der Beiträge ohne Verschulden des Dienstgebers dürfen dem Versicherten bei einer Bezugszahlung nicht mehr Beiträge abgezogen werden, als auf zwei Kalendermonate entfallen.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR12095488

alte Dokumentnummer

N6196749058L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)