Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission
§ 24.
(1) Die oder der Senatsvorsitzende und im Falle ihrer oder seiner Verhinderung ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter hat den Senat nach Bedarf einzuberufen.
(2) Ein Mitglied des Senates, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, ist durch sein Ersatzmitglied zu vertreten.
(3) Der Senat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(4) Der Senat hat seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die die Vorsitzende oder der Vorsitzende gestimmt hat. Die oder der Vorsitzende hat ihre oder seine Stimme zuletzt abzugeben.
(4a) Die oder der Senatsvorsitzende kann den Sitzungen des Senates
auch sonstige Fachleute mit beratender Stimme beziehen. Dem Verlangen von mehr als einem Drittel der Mitglieder, der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen oder der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten nach Beiziehung bestimmter Fachleute hat die oder der Vorsitzende zu entsprechen.
(5) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig
und unabhängig.
(6) Die Geschäftsordnung der Senate der Kommission ist durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Frauen, Medien und öffentlichen Dienst näher zu regeln.
(7) Für die Sacherfordernisse der Kommission und für die Besorgung
ihrer Kanzleigeschäfte hat das Bundeskanzleramt aufzukommen.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2024
Gesetzesnummer
10008858
Dokumentnummer
NOR40089091
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)