§ 24
Die Wandstärke der Hauptbestandteile hat mindestens 1.5 mm zu betragen. Sie richtet sich bei Bestandteilen, die einer stärkeren Beanspruchung ausgesetzt sind (Böden, Decken, Apparate für höheren Gasdruck), ihrer Beanspruchung entsprechend nach den Regeln der Technik.
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