Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht
§ 24.
Von einer Ausschreibung kann abgesehen werden:
- 1. bei Ersatzkräften für Bedienstete nach § 7 des Personalplanes, Anlage IV des für das jeweilige Finanzjahr geltenden Bundesfinanzgesetzes,
- 2. bei Saisonarbeitskräften,
- 3. bei sonstigen Tätigkeiten, deren voraussichtliche Dauer sechs Monate nicht überschreitet,
- 4. bei Teilbeschäftigungen im Ausmaß, von weniger als einem Drittel der für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung,
- 5. bei Dienstverhältnissen, deren Dauer
- a) durch eine gesetzliche Vorschrift oder von der Aufgabenstellung her begrenzt ist und
- b) einen Zeitraum von zwei Jahren nicht übersteigt,
- 6. bei Verwendungen in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad im Sinne des § 101a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54.
Schlagworte
BGBl. Nr. 305/1990, BGBl. Nr. 54/1956
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2024
Gesetzesnummer
10008688
Dokumentnummer
NOR40160129
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